Dabei wird verlangt, dass solche Verluste, damit sie anerkannt werden können, verbucht worden sind, was ohne weiteres aus dem Massgeblichkeitsprinzip abzuleiten ist. Überflüssig sind die Bestimmungen aber auch, soweit damit die Abziehbarkeit eines Gewinnungskostenüberschusses, d.h. eines Reinverlusts des Geschäftsjahres gemeint sein sollte. Die Abziehbarkeit eines Reinverlustes ergibt sich nämlich bereits aus dem objektiven Nettoprinzip, welches das gesamte Einkommenssteuerrecht beherrscht (vgl. wiederum Reich, a.a.O., N 44).