Die Vorschriften über die Anerkennung von Verlusten als geschäftsmässig begründete Kosten (§ 36 Abs. 2 lit. c StG, Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG, Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG) betreffen zunächst Verluste auf bilanzierten Wirtschaftsgütern. An sich sind die Bestimmungen damit überflüssig (vgl. Markus Reich, in Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.) Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 27 N 42). Dabei wird verlangt, dass solche Verluste, damit sie anerkannt werden können, verbucht worden sind, was ohne weiteres aus dem Massgeblichkeitsprinzip abzuleiten ist.