5.5. Vor dem Hintergrund der Zahlungsflüsse besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich eine Veranlassung, von einer Pflicht zur Auflösung und Abrechnung des BK E. im Jahr 2007 auszugehen, erfolgten doch auch nach dem Verkauf des letzten Hauses im Februar 2007 weitere wesentliche geschäftliche Aktivitäten des BK E.. Insofern ist die bis 2007 von den Steuerbehörden als Geschäftsvermögen geführte Beteiligung am BK E. weiterhin dem Geschäftsvermögen zuzurechnen (zumal auch die Steuerkommission Q. – aus welchen Gründen auch immer – die Beteiligung weiterhin in reduziertem Umfang zum Geschäftsvermögen zählte).