5.3.2. Die Beteiligung am BK E. wurde vom Rekurrenten im Abschluss der Einzelunternehmung immer mit dem Nominalwert von CHF 150'000.00 ausgewiesen. Die Verbuchung der Kapitaleinlage zum Nominalwert bis zum Verlustausweis in den Jahren 2010 und 2011 spricht zivilrechtlich für eine Weiterführung des BK E. und gegen eine Einkommensrealisation (Verlust) im Jahr 2007. Eine Pflicht zur Liquidation des BK E. mit dem Verkauf der letzten Liegenschaft kann aus dem Gesellschaftsvertrag entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht abgeleitet werden. Es waren offensichtlich bis in das Jahr 2011 noch Aktiven/Passiven vorhanden.