3.9. Die Rekurrenten liessen mit Eingabe vom 16. April 2020 mitteilen, dass die Steuerkommission Q. die Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2009 bis 2012 vorgenommen habe. Auch in diesen Jahren würden keine Abschreibungen auf den Beteiligungen zugelassen. 4. Umstritten ist vorerst, in welchem Zeitpunkt ein Verlust des Rekurrenten aus dem BK E. in steuerlicher Hinsicht realisiert wurde und geltend zu machen war (Periodizität). Sodann ist die Frage zu beantworten, ob der geltend gemachte Verlust der Kapitaleinlage am BK E. rechtsgenüglich ausgewiesen wurde. Auf diese Fragen ist nachfolgend in dieser Reihenfolge einzugehen.