3.8. In seiner Vernehmlassung führte das Gemeindesteueramt Q. aus, erst nachdem im Einspracheverfahren eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht worden sei, sei die Veranlagung der Rekurrenten in Bezug auf das BK E. an diejenige des Geschäftspartners angepasst worden. Im Übrigen erachte man die im Schreiben des Steuerkommissärs vom 25. Juni 2018 vertretene Auffassung als richtig. Entweder sei die ursprüngliche Veranlagung korrekt oder die Veranlagung mit Gleichbehandlung im Unrecht. Eine dritte Möglichkeit gebe es nicht. Das KStA verwies lediglich auf den angefochtenen Einspracheentscheid und die Vernehmlassung des Steueramtes.