nicht üblich, dass Konsortien vor dem Vorliegen der Schlussabrechnung und vor Abschluss der Garantiearbeiten liquidiert würden. Obwohl G. keine doppelte Buchhaltung geführt habe, sei der Verlust mit der Zusammenstellung "Bauhauptkonto bbb" aufgrund der einfachen und übersichtlichen Verhältnisse ausgewiesen. Die Zusammenstellung erfülle die Anforderungen von Art. 957a Abs. 2 OR. Das BK E. sei nicht buchführungs- sondern nur aufzeichnungspflichtig. Die Rekurrenten seien nie zur Erstellung von Jahresabschlüssen aufgefordert worden. Das Angebot, solche zu erstellen, sei nie beantwortet worden. - 16 -