Geschäftsvermögen könne nicht stillschweigend in das Privatvermögen überführt werden. Der Rekurrent habe seine Beteiligung nicht in das Privatvermögen überführt. Dagegen habe die Vorinstanz die Qualifikation als Geschäftsvermögen nur bis zum 31. Dezember 2007 anerkannt. Damit werde zu Unrecht von einer Überführung ins Privatvermögen ausgegangen. In Widerspruch dazu werde die Beteiligung am BK E. mit einem Buchwert von CHF 20'000.00 als Geschäftsvermögen behandelt.