Die von den Steuerbehörden im Jahr 2008 vorgenommene steuerneutrale (teilweise) Ausbuchung der zuvor als Geschäftsvermögen akzeptierten Beteiligung am BK E. sei zu Unrecht erfolgt. Mit ihrem Vorgehen verwehre die Vorinstanz die Berücksichtigung eines ausgewiesenen Verlustes von - 15 -