Der Geschäftsführer des BK E., G., habe trotz Abmahnung durch die anderen Konsorten während längerer Zeit keine Abrechnungen erstellt. Auch habe dieser den anderen Gesellschaftern keine Einsicht in die Akten des BK E. gewährt. Dessen ungeachtet sei der Rekurrent der Überzeugung gewesen, dass das BK E. mit einem Gewinn abschliessen werde. Die Steuerbehörden seien vom Rekurrenten mit Schreiben vom 16. Juni 2007 über die bestehenden Probleme informiert worden. Er habe vorgeschlagen, dass der erwartete Gewinn aus dem BK E. in demjenigen Geschäftsjahr erfolgswirksam gebucht und versteuert werde, in welchem die von allen Gesellschaftern akzeptierte Schlussabrechnung vorliege. Die