Die EU F. habe am Projekt Arbeiten ausführen und Einnahmen generieren können. Dementsprechend habe es sich nicht um ein Alternativgut gehandelt, dessen Zuordnung vom Geschäftsvermögen zum Privatvermögen wechseln könnte. Die buchhalterische Behandlung sei bis 2007 nie beanstandet worden. Vom Rekurrenten sei nie die Einreichung einer Jahresrechnung des BK E. verlangt worden.