3.7. In den Rekursen wurde ausgeführt, der Rekurrent sei im Jahr 2008 als selbständig Erwerbender Inhaber der Einzelunternehmung (EU) F. gewesen. Im Jahr 2003 habe er sich am BK E. beteiligt. Die Einlage pro Gesellschafter habe CHF 150'000.00 betragen und sei von der EU F. finanziert worden. Die Beteiligung habe unstrittig zum Geschäftsvermögen gehört und sei dementsprechend in den Bilanzen der EU F. bis 2009 zulässigerweise und konsequent zum Wert der Kapitaleinlage von CHF 150'000.00 ausgewiesen gewesen. Die EU F. habe am Projekt Arbeiten ausführen und Einnahmen generieren können.