3.3.2. Im Bericht vom 29. Juni 2015 stellte das KStA BP fest, dass die Ergebnisse der Jahresrechnungen 2008 bis 2012 mit Ausnahme des 2010 und 2011 verbuchten Verlustes aus dem BK E. als Veranlagungsgrundlage verwendet werden können. Bezüglich des BK E. wurde festgehalten, dass keine ordnungsgemässe Jahresrechnung eingereicht worden sei, da die Excel- Listen und Bauabrechnungen, welche den Zeitraum von 2003 bis 2011 abdecken, keine ordnungsgemässen Grundaufschriebe darstellten. Das BK E. habe keine Buchhaltung geführt. Es lägen auch keine leicht überschaubaren Verhältnisse vor. Der Verlust sei damit nicht beweiskräftig ausgewiesen.