1. Mit Verfügung vom 17. März 2020 (nicht bei den Akten) wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2011 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 209'700.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 210'800.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 293'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 339'000.00) veranlagt. Dabei wurden gestützt auf einen Bericht des KStA BP unter anderem ein Verlust aus dem BK E. von CHF 68'334.00 aufgerechnet und der Buchwert des BK E. mit CHF 0.00 eingesetzt. 2. Gegen die Verfügung vom 17. März 2020 liessen A. und B. mit Schreiben vom 16. April 2020 Einsprache erheben. Sie stellten die Anträge,