Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. -7- 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. Im Übrigen wurde die Vereinigung der Rekursverfahren beantragt. 6. A. und B. haben keine Replik erstatten lassen. IV.