das satzbestimmende Einkommen sei auf CHF 76'633.00 und das satzbestimmende Vermögen sei auf CH 305'653.00 festzusetzen. Eventuell seien die Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2008 zu sistieren. Schliesslich wurden wiederum abweichende Anträge nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2008 vorbehalten. Insbesondere wurde die Gewährung der Abschreibung/des Verlustes auf der Beteiligung am BK E. verlangt.