1. Mit Verfügung vom 17. März 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2010 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 150'000.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 150'000.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 202'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 235'000.00) veranlagt. Dabei wurden gestützt auf einen Bericht des KStA BP unter anderem ein Verlust aus dem BK E. von CHF 75'000.00 aufgerechnet. Die Beteiligung am BK E. wurde mit CHF 5'000.00 eingesetzt. 2. Gegen die Verfügung vom 17. März 2020 liessen A. und B. mit Schreiben vom 16. April 2020 Einsprache erheben. Sie stellten die Anträge,