Schliesslich wurden abweichende Anträge nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2008 vorbehalten. Insbesondere wurde die Gewährung der Abschreibung/des Verlustes auf der Beteiligung am BK E. verlangt. -5- 3. Mit Entscheid vom 21. September 2020 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut. Das steuerbare Einkommen wurde auf CHF 90'100.00 reduziert, das steuerbare Vermögen blieb unverändert. In Bezug auf das BK E. wurden keine Änderungen gegenüber der Veranlagung vorgenommen. Der Einspracheentscheid ist in Rechtskraft erwachsen. III.