7. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 8. A. und B. haben eine Replik erstatten lassen. II. 1. Mit Verfügung vom 17. März 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2009 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 96'700.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 96'700.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 238'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 276'000.00) veranlagt. In den Geschäftsaktiven wurde eine Beteiligung am Baukonsortium E. (nachfolgend: BK E.) von CHF 10'000.00 erfasst.