8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurrent im Jahr 2014 in S. weder einen Geschäftsort noch eine Betriebsstätte unterhalten hat. Das im Steuerjahr 2014 erwirtschaftete Einkommen aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit und das dazugehörige Vermögen sind vollumfänglich in Q. steuerbar. Dementsprechend kann keine Miete in S. als Geschäftsaufwand berücksichtigt werden. Die Veranlagung 2014 und der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 sind damit nicht zu beanstanden. 9. Insgesamt erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.