7.2. Es steht ausser Frage, dass aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Rekurrenten durch das Spezialverwaltungsgericht keine allfällige Aufteilung der Arbeiten auf die Orte Q. und S. vorgenommen werden kann. Eine Betriebsstätte der E. in S. ist für das Jahr 2014 nicht nachgewiesen. -9-