6.3. Um das Bestehen eines Geschäftsortes prüfen zu können, wurde der Rekurrent mit Schreiben vom 29. Juli 2020 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss § 197 Abs. 4 StG insbesondere aufgefordert, dem Spezialverwaltungsgericht den Mietvertrag pro 2014, die Zahlungsbelege für den Mietzins 2014, den Plan der Büroräumlichkeiten inklusive Fotos, Bankauszüge pro 2014 zu den von den Rekurrenten privat und im Rahmen des Einzelunternehmens E. genutzten Bankkonten, sämtliche Kreditkartenabrechnungen pro 2014, sowie die Kreditoren der E. pro 2014 einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Rekurrent nicht nach.