6.2. Allein aus der Eintragung der Einzelfirma in das Handelsregister des Kanton Y. lässt sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung -8- keine Geschäftsniederlassung in S. ableiten. In steuerlicher Hinsicht wird das Spezialsteuerdomizil nicht mit dem Handelsregistereintrag begründet. Die Eintragung ist eine rein formale Erklärung mit deklaratorischer Wirkung (ASA 57 582, E. 4b).