5.3.2. Im Einspracheentscheid vom 24. November 2014 hat die Steuerkommission Q. betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 festgehalten, dass sich der Geschäftsort der E. (selbstständige Nebenerwerbstätigkeit des Rekurrenten) im Jahr 2011 in Q. befand. Dementsprechend wurden die damit erzielten Einkünfte am Hauptsteuerdomizil besteuert. Dieser Einspracheentscheid ist rechtskräftig. Damit steht fest, dass sich der Geschäftsort der E. per 31. Dezember 2011 in Q. befand.