4.2. Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, es seien die Mietkosten für die Büroräumlichkeiten in S. von CHF 5'000.00 als geschäftsmässig begründeter Aufwand vom Ertrag aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit der E. abzuziehen. Weder in Q. noch in S. könne ein Büro für CHF 50.00 monatlich gemietet werden. Bereits eine Domiziladresse in T. koste CHF 1'490.00. Seine Einzelfirma habe jedoch eigene Büroräumlichkeiten in S.. Gemäss beiliegendem Handelsregisterauszug habe die Einzelfirma E. ihren Sitz nach wie vor in S.. Der wirtschaftliche Geschäftssitz könne durch die Gemeinde Q. nicht abgesprochen werden, da die Einzelfirma nachweislich nicht in Q. tätig sei.