4. 4.1. Die Vorinstanz führte im Einspracheentscheid unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 24. November 2014 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011 aus, die E. habe in S. auch im Jahr 2014 keinen operativen Geschäftssitz gehabt. Die blosse Verbuchung eines Mietzinses genüge nicht für die Begründung eines Firmensitzes. Dagegen spreche auch die Untervermietung durch eine vom Rekurrenten beherrschte Gesellschaft. -5-