9. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens 3-RV.2019.58 in Sachen A. und B. betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2014. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Soweit die Anträge des Rekurrenten die Steuerperioden 2013 sowie 2015 fortfolgend betreffen, ist darauf nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 1. Februar 2019 sind.