2. Gegen die Verfügung vom 21. November 2018 erhob A. mit Schreiben vom 16. Dezember 2018 Einsprache. Er beantragte, die Veranlagung neu vorzunehmen und den gesamten Mietzins der E. zum Abzug zuzulassen, da dieser nachweislich nicht übersetzt sei und einem Drittvergleich standhalte. 3. Mit Entscheid vom 1. Februar 2019 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 (Zustellung am 19. Februar 2019) hat A. mit Rekurs vom 19. März 2019 (Postaufgabe am 20. März 2019) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern (nachfolgend Spezialverwaltungsgericht), weitergezogen. Er stellt die folgenden