1. Mit Verfügung vom 21. November 2018 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2014 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 113'100.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 113'100.00) und einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden in Abweichung von der Selbstdeklaration das Geschäftsergebnis aus selbständiger Erwerberstätigkeit von B. nach Ermessen auf CHF 30'000.00 festgesetzt und als Mietaufwand der E. (selbständiger Nebenerwerb; nachfolgend: E.) statt CHF 5'000.00 nur CHF 600.00 anerkannt. Infolge dessen wurde der Reingewinn der E. per 31. Dezember 2014 auf CHF 4'405.00 festgesetzt.