1. In Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 169'630.00 festgesetzt. 2. Die Steuerkommission Q. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung