11. Im Ergebnis ist der Rekurs gutzuheissen. Das satzbestimmende Einkommen reduziert sich von CHF 200'733.00 um CHF 31'103.00 (CHF 46'086.00 ./. CHF 14'983.00) auf neu CHF 169'630.00 (davon CHF 25'000.00 qualifizierter Beteiligungsertrag). Die Steuerkommission Q. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: