In Abweichung zur von den Rekurrenten nicht bestrittenen Aufstellung des Gemeindesteueramts Q. kann die Rechnung der N. vom 26. März 2013 in Höhe von CHF 910.00 nicht berücksichtigt werden. Der Wortlaut der Rechnung "Büchergestell (…) eingebaut" lässt darauf schliessen, dass es - 11 - sich um eine erstmalige Anschaffung handelt. Es kann daher offen gelassen werden, ob das Büchergestell aus steuerlicher Sicht Mobiliarcharakter hat und die Anschaffungskosten auch aus diesem Grund nicht zum Abzug zuzulassen wären. 10.4. Der abziehbare Liegenschaftsunterhalt pro 2013 wird neu auf CHF 46'086.00 festgesetzt.