Ein Abstellen auf blosse Angaben der Steuerpflichtigen reicht für den entsprechenden Nachweis gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus. Werden keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet sind, den Ersatz von vorbestehenden Bauteilen nachzuweisen, ist von einer erstmaligen, nicht abzugsfähigen Anschaffung eines Bauteils auszugehen (VGE vom 4. Oktober 2016 [WBE.2016.70]). 10.3. Der zu berücksichtigende Liegenschaftsunterhalt pro 2013 setzt sich neu wie folgt zusammen: