Gemäss der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichts ist es die Aufgabe der Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass ein neuer Bauteil als Ersatz für einen vorbestehenden Bauteil angeschafft wurde. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch Fotos über den Zustand vor der Neuanschaffung oder auch durch Angaben des Lieferanten (über einen allfälligen Abbau schadhafter vorbestehender Bauteile oder zumindest über Spuren [Bohrlöcher oder ähnliches] von vorbestehenden, bereits abgebauten Bauteilen) geführt werden. Ein Abstellen auf blosse Angaben der Steuerpflichtigen reicht für den entsprechenden Nachweis gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus.