8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurrent im Jahr 2013 in S. weder einen Geschäftsort noch eine Betriebsstätte unterhalten hat. Das im Steuerjahr 2013 erwirtschaftete Einkommen aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit und das dazugehörige Vermögen sind vollumfänglich in Q. steuerbar. Dementsprechend kann keine Miete in S. als Geschäftsaufwand berücksichtigt werden. Die Veranlagung 2013 und der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2019 sind damit nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. 9. 9.1. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Erhöhung der abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten auf CHF 46'999.00.