7. 7.1. Bleibt zu prüfen, ob sich aus den Angaben und Dokumenten genügend Hinweise auf eine Betriebsstätte in S. ergeben. Wollen die Rekurrenten das Bestehen einer Betriebsstätte in S. geltend machen, hätten sie darzulegen gehabt, inwiefern (unter zeitlich genauen Angaben) ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil der Arbeit von S. aus erledigt worden ist. -9-