6.3. Um das Bestehen eines Geschäftsortes prüfen zu können, wurde der Rekurrent mit Schreiben vom 29. Juli 2020 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss § 197 Abs. 4 StG insbesondere aufgefordert, dem Spezialverwaltungsgericht den Mietvertrag pro 2013, die Zahlungsbelege für den Mietzins 2013, den Plan der Büroräumlichkeiten inklusive Fotos, Bankauszüge pro 2013 zu den von den Rekurrenten privat und im Rahmen des Einzelunternehmens E. genutzten Bankkonten, sämtliche Kreditkartenabrechnungen pro 2013, sowie die Kreditoren der E. pro 2013 einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Rekurrent nicht nach.