6. 6.1. Für das Bestehen eines Geschäftsorts in S. ist insbesondere erforderlich, dass der E. dort ständige körperliche Anlagen zur Ausübung der selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit des Rekurrenten zur Verfügung standen. 6.2. Allein aus der Eintragung der Einzelfirma in das Handelsregister des Kanton Y. lässt sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Geschäftsniederlassung in S. ableiten. In steuerlicher Hinsicht wird das Spezialsteuerdomizil nicht mit dem Handelsregistereintrag begründet. Die Eintragung ist eine rein formale Erklärung mit deklaratorischer Wirkung (ASA 57 582, E. 4b).