5.3.2. Im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 24. November 2014 hat die Steuerkommission Q. betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 festgehalten, dass sich der Geschäftsort der E. (selbstständige Nebenerwerbstätigkeit des Rekurrenten) im Jahr 2011 in Q. befand. Im Urteil vom 22. Oktober 2020 hat das Spezialverwaltungsgericht betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 festgehalten, dass sich der Geschäftsort der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten im Jahr 2012 in Q. befand und folglich die damit erzielten Einkünfte am Hauptsteuerdomizil zu besteuern waren. Das Urteil ist rechtskräftig.