Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist nach der Praxis auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar. Sie kann selbst dann herangezogen werden, wenn zwar nicht der Ort des Hauptsteuerdomizils umstritten ist, sondern ein Nebensteuerdomizil (d.h. ein sekundäres Steuerdomizil oder ein Spezialsteuerdomizil) in Frage steht (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. März 2009 [2C_770/2008]; Bundesgerichtsurteil vom 4. März 2009 [2C_667/2008]; Pra 2000 Nr. 7, S. 29). 5.3. 5.3.1. Im Jahr 2013 befanden sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten und damit die Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit unbestritten in Q..