5.2.2. Der Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen. Der Gegenbeweis für die behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort kann indessen dem Steuerpflichtigen auferlegt werden, wenn die bisherige, von der Behörde angenommene subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (Bundesgerichtsurteil vom 25. Mai 2011 [2C_726/2010], E. 2.3). Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist nach der Praxis auch im interkantonalen Verhältnis anwendbar.