4. 4.1. Die Vorinstanz führte im Einspracheentscheid unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 24. November 2014 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011 aus, die E. habe in S. auch im Jahr 2013 keinen operativen Geschäftssitz gehabt. Als Untermieterin einer durch eine vom Rekurrenten beherrschte Gesellschaft, die selber als Untermieterin auftrete, gelinge der Nachweis einer eigenständigen Tätigkeit vor Ort in S. nicht. -5-