5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses betreffend Mietzinsabzug sowie eine Erhöhung der abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten auf CHF 46'999.00. -3- 6. A. und B. haben keine Replik erstattet. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29. Juli 2020 weitere Unterlagen einverlangt. A. und B. haben keine Unterlagen eingereicht. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat mit E-Mail vom 12. Januar 2021 beim Gemeindesteueramt Q. weitere Unterlagen zwecks Ergänzung der Akten einverlangt. Aufforderungsgemäss reichte das Gemeindesteueramt diese mit E-Mail vom 13. Januar 2021 ein.