1. Mit Verfügung vom 21. November 2018 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2013 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 175'700.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 200'700.00), einem steuerbaren qualifizierten Beteiligungsertrag von CHF 25'000.00 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden verschiedene Korrekturen (insbesondere Mietzinsaufwand der E. [nachfolgend E.]) gegenüber der Selbstdeklaration vorgenommen. 2. Gegen die Verfügung vom 21. November 2018 erhob A. mit Schreiben vom 16. Dezember 2018 Einsprache. Er beantragte, die Veranlagung sei neu vorzunehmen und der verbuchte Mietzins in Höhe von CHF 3'000.00 zum Abzug zuzulassen.