11.3. Die Gegenüberstellung von Mittelherkunft und -verwendung ergibt ein Ein- kommens-Manko von mindestens CHF 27'977.00. Die Steuerkommission Q. hat den Unsicherheiten der Vermögensvergleichsrechnung Rechnung getragen und ermessensweise lediglich CHF 20'000.00 aufgerechnet (zur praxisgemässen Abrundung bei ermessensweisen Aufrechnungen AGVE 2001 S. 205; RGE vom 22. Februar 2007). - 10 - 12. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet. Die Aufrechnung des steuerbaren Einkommens von CHF 20'000.00 ist zu Recht erfolgt. Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen.