Lebenshaltungskosten nicht CHF 48'000.00 betragen haben sollen, ist darauf hinzuweisen, dass zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten bei Vermögensvergleichsrechnungen, so weit nicht die effektiven Kosten bekannt bzw. nachgewiesen sind, regelmässig auf die "Richtlinien für die Berechnung des beitreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben des Obergerichts vom 21. Oktober 2009)" abgestellt wird. Die Lebenshaltungskosten setzen sich vorliegend wie folgt zusammen: