Pauschalabzüge sind grundsätzlich zu streichen und durch die effektiven Ausgaben zu ersetzen. Werden jedoch die effektiven Lebenshaltungskosten vom Steuerpflichtigen nicht dargelegt, so dürfen sie von der Veranlagungsbehörde in der Höhe der Pauschalabzüge festgelegt werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 191 StG N 37 mit Hinweisen). Die Steuerkommission Q. hat bei den Liegenschaftsunterhaltkosten und den Berufskosten mangels Angaben der Rekurrenten somit korrekterweise die Pauschalangaben abgezogen. Des Weiteren wurden deklarierte Abzüge berücksichtigt, wie die Schuldzinsen von CHF 5'045.00, die Beiträge der Säule 3a von CHF 2'500.00 sowie die Vermögensverwal-