6.2. Aufgrund der eingereichten Unterlagen konnten die Steuerfaktoren nicht einwandfrei ermittelt werden. Es bestand ein Untersuchungsnotstand. Die Steuerkommission Q. eröffnete somit zu Recht eine Ermessensveranlagung (datiert vom 17. September 2018). Zu prüfen bleibt, ob die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte.