3.3. Strittig ist die Aufrechnung aus Vermögensvergleich. Es ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung nach § 191 Abs. 3 StG vorlagen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist auf die formellen Voraussetzungen einer Anfechtung und die Angemessenheit der Ermessensveranlagung einzugehen. -5-