4. Den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2018 (Zustellung nicht bekannt, Versand am 7. Januar 2019) haben A. und B. mit Rekurs vom 6. Februar 2019 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen. Sie stellten folgenden: "Antrag Das aufgerechnete Einkommen ist zu korrigieren, resp. zu streichen." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt (nachfolgend: KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. und B. haben keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: